
KfW-Ergänzungskredit 358/359: Sanierung finanzieren – das sollten Eigentümer vorher wissen
11. Juli 2026iSFP 2026: Was kostet ein individueller Sanierungsfahrplan und wann lohnt er sich?
25. September 2026Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Betroffen sind sowohl die Förderung einzelner Sanierungsmaßnahmen über das BAFA als auch die Heizungs- und Effizienzhausförderung über die KfW.
Die gute Nachricht vorweg: Die energetische Sanierung wird weiterhin umfangreich gefördert. Allerdings haben sich einige Fördersätze, Höchstbeträge und Bonusregelungen geändert. Besonders beim individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und beim Heizungstausch lohnt sich deshalb vor Beginn einer Maßnahme ein genauer Blick auf die neuen Bedingungen.
Wir zeigen, was sich geändert hat und worauf Eigentümer jetzt achten sollten.
Was bleibt bestehen?
Die grundsätzliche Aufteilung der Förderung bleibt unverändert:
BAFA: Förderung von Einzelmaßnahmen, beispielsweise an Dach, Fassade, Fenstern oder Anlagentechnik.
KfW: Förderung des Heizungstauschs sowie von umfassenden Sanierungen zum Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude.
Auch die Grundförderung für viele energetische Einzelmaßnahmen bleibt bestehen.
Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, beispielsweise die Dämmung von Dach oder Außenwänden oder den Austausch von Fenstern, beträgt die Grundförderung weiterhin 15 % der förderfähigen Kosten.
Auch der iSFP-Bonus von zusätzlichen 5 % bleibt grundsätzlich erhalten – allerdings mit einer wichtigen neuen Voraussetzung.
Die wichtigste Änderung beim iSFP: 5 % Bonus erst ab einer Mindestinvestition
Bislang war der individuelle Sanierungsfahrplan besonders attraktiv, weil bei der Umsetzung einer darin enthaltenen Maßnahme grundsätzlich ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozentpunkten möglich war.
Seit dem 21. Juli 2026 gelten hierfür strengere Voraussetzungen.
Der 5-%-iSFP-Bonus wird nur noch gewährt, wenn ein bestimmtes förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen erreicht wird.
Bei einem Einfamilienhaus müssen beispielsweise mindestens 30.000 Euro förderfähige Kosten erreicht werden.
Das bedeutet:
Wer beispielsweise Fenster für 18.000 Euro austauscht, kann weiterhin die 15 % Grundförderung erhalten. Der zusätzliche iSFP-Bonus wird für diese Maßnahme jedoch nicht gewährt.
Wer dagegen beispielsweise Dach, Fassade oder Fenster saniert und dabei förderfähige Kosten von mindestens 30.000 Euro erreicht, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen weiterhin 15 % Grundförderung + 5 % iSFP-Bonus = 20 % Zuschuss erhalten.
Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten steigt das erforderliche Mindestinvestitionsvolumen entsprechend.
Wichtig für die Sanierungsplanung
Gerade bei mehreren geplanten Maßnahmen sollte deshalb künftig genau geprüft werden, wie die Maßnahmen zeitlich und fördertechnisch sinnvoll zusammengefasst werden.
Eine gute Planung kann darüber entscheiden, ob lediglich die Grundförderung oder zusätzlich der iSFP-Bonus genutzt werden kann.
Der individuelle Sanierungsfahrplan bleibt trotzdem interessant
Der iSFP hat mit der Änderung nicht grundsätzlich an Bedeutung verloren.
Neben dem möglichen zusätzlichen Förderbonus kann er weiterhin dabei helfen, energetische Maßnahmen sinnvoll aufeinander abzustimmen und eine Sanierung schrittweise zu planen.
Gerade bei Gebäuden, bei denen in den nächsten Jahren beispielsweise Fenster, Dach, Fassade und Heizungsanlage modernisiert werden sollen, kann eine frühzeitige Gesamtstrategie sinnvoll sein.
Heizungstausch: 30 % Grundförderung bleiben
Auch die Heizungsförderung wurde zum 21. Juli angepasst.
Die Grundförderung von 30 % für förderfähige klimafreundliche Heizungen bleibt bestehen.
Geändert wurden jedoch verschiedene Bonusregelungen.
Der bisherige Effizienzbonus entfällt seit dem 21. Juli 2026.
Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt bestehen, beträgt für neue Anträge jedoch zunächst 16 %. Ab dem 1. Februar 2027 wird dieser Bonus erstmals reduziert und anschließend halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte abgesenkt.
Auch bei den maximal förderfähigen Kosten gibt es Änderungen. Für die erste Wohneinheit können aktuell bis zu 28.000 Euro berücksichtigt werden. Dieser Betrag wird ab Februar 2027 schrittweise reduziert.
Für Eigentümer, die ohnehin einen Heizungstausch planen, kann deshalb auch der Zeitpunkt der Antragstellung eine Rolle spielen.
Einkommensbonus wird stärker gestaffelt
Für selbstnutzende Eigentümer gibt es weiterhin zusätzliche Unterstützung in Abhängigkeit vom zu versteuernden Haushaltseinkommen.
Je nach Einkommen kann ein zusätzlicher Einkommensbonus von 10 %, 30 % oder 40 % gewährt werden.
Bei minderjährigen Kindern wird bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze außerdem ein Familienzuschlag berücksichtigt.
Die verschiedenen Boni können miteinander kombiniert werden. Für die Heizungsförderung gelten dabei bestimmte Förderobergrenzen.
Wärmepumpen: Weitere Änderung für 2027 geplant
Eine weitere Neuerung betrifft Wärmepumpen.
Für das erste Quartal 2027 ist ein neuer Wertschöpfungsbonus vorgesehen. Dabei soll künftig eine Rolle spielen, wo die Wärmepumpe gefertigt beziehungsweise zusammengebaut wurde.
Wer eine Wärmepumpe plant, sollte deshalb nicht nur auf technische Kennwerte und Anschaffungskosten achten, sondern auch prüfen lassen, welche Förderbedingungen zum geplanten Zeitpunkt der Antragstellung gelten.
Neue Förderung für besonders ineffiziente Gebäude
Ab 2027 soll die Sanierung besonders energetisch schlechter Gebäude zusätzlich unterstützt werden.
Für sogenannte Worst Performing Buildings (WPB) ist bei Maßnahmen an der Gebäudehülle ein zusätzlicher Bonus von 5 % vorgesehen.
Damit kann die energetische Sanierung eines besonders ineffizienten Bestandsgebäudes künftig stärker gefördert werden.
Ob ein Gebäude die Voraussetzungen als Worst Performing Building erfüllt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Was passiert mit bereits gestellten Förderanträgen?
Wer seinen Förderantrag bereits vor dem 21. Juli 2026 gestellt hat, muss nicht automatisch mit den neuen Bedingungen rechnen.
Bereits bewilligte Förderanträge bleiben bestehen. Auch Anträge, die rechtzeitig vor der Umstellung eingereicht wurden und noch geprüft werden, werden grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen behandelt, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt waren.
Für neue Anträge seit dem 21. Juli 2026 gelten dagegen die neuen Förderbedingungen.
Unser Tipp: Förderung vor der Beauftragung prüfen
Durch die neuen Regelungen wird die richtige Reihenfolge bei einer Sanierung noch wichtiger.
Insbesondere bei größeren Vorhaben sollte vorab geklärt werden:
Welche Maßnahmen sollen in den nächsten Jahren umgesetzt werden?
Welche Maßnahmen sind förderfähig?
Welche technischen Anforderungen müssen erfüllt werden?
Wird das Mindestinvestitionsvolumen für den iSFP-Bonus erreicht?
Sollten mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt werden?
Welche Förderhöchstbeträge stehen für das Gebäude zur Verfügung?
Und vor allem: Wann darf der Auftrag erteilt beziehungsweise mit der Maßnahme begonnen werden?
Fehler bei der Antragstellung oder ein zu früher Maßnahmenbeginn können dazu führen, dass eine Förderung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Wir unterstützen Sie bei der optimalen Förderstrategie
Sie planen die Sanierung Ihres Hauses, den Austausch Ihrer Fenster, eine Fassaden- oder Dachdämmung oder eine neue Heizungsanlage?
Als Energieeffizienz-Experten prüfen wir, welche Förderprogramme für Ihr Vorhaben infrage kommen, erstellen bei Bedarf einen individuellen Sanierungsfahrplan und begleiten Sie von der Planung über die Antragstellung bis zum Abschluss der Maßnahme.
Gerade nach den Änderungen zum 21. Juli 2026 lohnt es sich, die einzelnen Maßnahmen vor der Beauftragung gemeinsam zu betrachten. So können Fördermöglichkeiten frühzeitig berücksichtigt und die einzelnen Sanierungsschritte sinnvoll aufeinander abgestimmt werden.





